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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Spielsystem Berlin.
- Der Verein beantragt die Eintragung im Vereinsregister und führt danach den Namenszusatz "
eingetragener Verein"
in der abgekürzten Form "e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Berlin - Mitte.
- Der Verein ist Mitglied im Volleyball-Verband Berlin e.V. und strebt die
Mitgliedschaft in den Fachverbänden des
Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein
betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung der Sportarten Volleyball und Tennis. Der
Zweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung und Ausübung des Breiten-, Kinder-, Jugend- und Wettkampfsports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder nehmen an regelmäßigem Training und an Wettkämpfen teil.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft.
Mitglieder können sein:
- Erwachsene, die sich sportlich betätigen, am Vereinsleben teilnehmen, fördernde Mitglieder sind oder als
Ehrenmitglieder geführt werden,
- Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren, die mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter im Verein aktiv
Sport betreiben,
- Kinder, die mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter im Verein aktiv Volleyball spielen.
- Passive Mitglieder. Passive Mitglieder nehmen nicht am Sportbetrieb teil, sind auf Mitgliederversammlungen
antrags- und redeberechtigt und zahlen einen reduzierten Beitrag. Eine passive Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Wunsch des Mitglieds
in eine aktive Mitgliedschaft gewandelt werden. Dies gilt auch für den Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft.
§ 4 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
- Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt, b) Ausschluß oder c) Tod.
- Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief dargelegt und geltend gemacht werden. Gleiche Bedingungen gelten für Ansprüche des Vereins an ausgeschiedene bzw. ausgeschlossene Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 6 Maßregelung
- Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag/einem Jahresbeitrag/zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung, c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Inter¬essen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- Maßregelungen sind: a) Verweis b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein.
- In den Fällen § 7.1. a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Sie verpflichten sich zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Organe
- Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, c) Entlastung und Wahl des Vorstandes, d) Wahl der Kassenprüfer, e) Festsetzung von Beiträgen, f) Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Satzungsänderungen, h) Beschlußfassung über Anträge, i) Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2, k) Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5, l) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 4, m) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, n) Auflösung des Vereins.
- Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Quartal durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) 20 v. H. der Mitglieder beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, per elektronischer Post und per Aushang über die Vereins-Homepage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen Über Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 v. H. der Anwesenden beantragt wird Im Übrigen gelten für die erforderlichen Anträge zur Mitgliederversammlung die allgemeinen Regelungen
- Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied und b) vom Vorstand.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
- Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Tagungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tä
tigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung
beauftragen.
- Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des
Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des
übrigen Vorstandes.
§ 13 Haftung
- Die Ziele des Vereins sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, daß die Interessen
der Mitglieder und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
- Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich.
- Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
- Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für
einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 14 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem
Landessportbund Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgefü
hrten Zwecke zu verwenden hat.
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